Satzung

Satzung des Ortsverbandes Bad Bramstedt

der Bundespartei

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

 

 

§ 1 Name und Sitz...................................................................................................................... 1

§ 2 Aufgaben.............................................................................................................................. 1

§ 3 Mitgliedschaft........................................................................................................................ 1

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern.................................................................................................... 1

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft............................................................................................. 2

§ 6 Organe.................................................................................................................................. 2

§ 7 Mitgliederversammlung........................................................................................................ 2

§ 8 Vorstand............................................................................................................................... 3

§ 9 Arbeitstreffen........................................................................................................................ 4

§ 10 Beitrags- und Kassenordnung............................................................................................ 4

§ 11 Schlussbestimmungen....................................................................................................... 4

 

§ 1 Name und Sitz

 

  1. Der Name des Ortsverbandes lautet "BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Bad Bramstedt"; die Kurzbezeichnung lautet "GRÜNE"
  2. Der Sitz des Ortsverbandes ist Bad Bramstedt
  3. Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Stadt Bad Bramstedt und die nähere Umgebung
  4. Das Geschäftsjahr des Ortsverbandes ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Aufgaben

 

  1. BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Bad Bramstedt haben folgende Aufgaben:
  1. entsprechend dem gültigen Programm der Bundespartei die Ziele in Bad Bramstedt und Umgebung durchzusetzen und sich an Wahlen zu beteiligen
  2. Träger des Willensbildungsprozesses der Partei von unten nach oben zu sein, z.B. die für Durchsetzung des Basiswillens auf Kreis-, Landes- und Bundesebene
  3. Unterstützung von Bürgerinitiativen, die den Zielen der Partei entsprechen

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Mitglied der Partei kann jede/r werden, die/der sich zu den Grundsätzen der Partei und ihrem Programm bekennt und keiner anderen Partei angehört.

 

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern

 

  1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des Ortsverbandes. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann der/die Bewerber/in bei der Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder.
  2. Die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages ist gegenüber dem/der Bewerber/in unter Hinweis auf seine/ihre Rechte schriftlich zu begründen.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des entsprechenden Organes gegenüber dem/der Antragsteller/in.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
  2. Der Austritt ist dem Ortsverband schriftlich anzuzeigen
  3. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder.
  4. Der Ausschluss kann beantragt werden, wenn ein Mitglied
  1. vorsätzlich gegen Programm oder Satzung der Partei verstoßen hat
  2. trotz 2-facher Mahnung und Versuch einer persönlicher Rücksprache mit mehr als 3 Monatsbeiträgen im Zahlungsrückstand ist
  1. Das Mitglied ist über das Ausschlussverfahren in Kenntnis zu setzen.
  2. Sammelausschlussverfahren sind unzulässig

 

§ 6 Organe

 

  1. Die Organe der Partei sind:
  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Arbeitstreffen
  1. Alle Parteiorgane und besonders die Wahllisten sollen möglichst paritätisch von Frauen und Männern besetzt sein.
  2. Alle Parteiorgane tagen grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag kann, auch für einzelne Tagesordnungspunkte, die Mitgliederöffentlichkeit hergestellt werden. Über den Antrag wird mehrheitlich entschieden. Die Beratung über einen entsprechenden Antrag findet in mitgliederöffentlicher Sitzung statt.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

  1. Oberstes Organ von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Bad Bramstedt ist die Mitgliederversammlung                                                                 
  2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich am Jahresanfang zusammen
  3. Weitere Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen:
  1. Auf Beschluß des Vorstandes mit einfacher Mehrheit
  2. Auf Beschluß der Arbeitstreffen mit einfacher Mehrheit
  3. Auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder des Ortsverbandes
  1. Anträge, die auf der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens 20 Kalendertage vor der Versammlung beim Vortand schriftlich vorliegen
  2. Die Einladungen mit den Anträgen, die auf der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens 14 Kalendertage vor dem Sitzungstermin bei den Mitgliedern des Ortsverbandes vorliegen
  3. Alle späteren Anträge sind an den Vorstand zu richten und gelten als Dringlichkeitsanträge
  4. Anträge auf Änderung der Satzung und der Kassenordnung, sowie auf Abwahl von Vorstandsmitgliedern können nicht Gegenstand von Dringlichkeitsanträgen sein
  5. Antrags-, rede- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Ortsverbandes
  6. Der Vorstand kann Nicht-Mitgliedern auf Antrag das Rederecht erteilen.
  7. Über die Mitgliederversammlungen sind schriftliche Protokolle zu führen, die vom Vorstand verwahrt werden und dort einsehbar sind.
  8. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist gegeben, wenn und solange mindestens 25% der Mitglieder des Ortsverbandes anwesend sind
  9. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Ortsverbandes gefasst
  10. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten notwendig, mindestens jedoch 40% aller Stimmberechtigten des Ortsverbandes
  11. Bei Wahlen gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Ortsverbandes erhält. Wird dies im ersten Wahlgang nicht erreicht, so gilt im 2. Wahlgang der/die  Kandidat/in als gewählt, der/die die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit im 2. Wahlgang entscheidet das Los.
  12. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder sind offen. Auf Antrag eines/einer Stimmberechtigten muß geheim abgestimmt werden.
  13. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
  1. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
  2. die Entgegennahme des Berichtes des Kassenführers /der Kassenführerin
  3. die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer/innen
  4. ggfs. die Entgegennahme des Berichtes der Fraktion
  5. die Entlastung des Vorstandes
  6. die Wahl des Vorstandes
  7. die Entlastung des Kassenführers /der Kassenführerin
  8. die Wahl des Kassenführers /der Kassenführerin
  9. die Wahl von 2 Kassenprüfern/Kassenprüferinnen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für jeweils 1 Jahr nach gleitendem System (siehe Vorstand)
  10. die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
  11. die Beschlussfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung
  12. die Wahl von Kandidaten und Kandidatinnen für Kommunalwahlen
  13. die Bildung von Arbeitsgemeinschaften
  14. die Richtlinienbestimmung der Politik des Ortsverbandes
  15. die Richtlinienbestimmung der finanziellen Ausgaben des Ortsverbandes
  16. die Beschlussfassung über die Auflösung des Ortsverbandes

 

§ 8 Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus 3 gleichberechtigten Vorsitzenden, die gleichzeitig den geschäftsführenden Vorstand bilden
  2. Der/die Kassenführer/in ist Mitglied des Vorstandes
  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden nach dem gleitenden System gewählt, das heißt, jeweils ein Mitglied des Vorstandes ist jedes Jahr neu zu wählen. Die Wiederwahl in das gleiche Amt ist einmal möglich, danach scheidet das Vorstandsmitglied obligatorisch bis zur nächsten Wahl aus. Von diesem Wiederwahlverbot ist der/die Kassenführer/in ausgenommen.
  2. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr
  3. Wird ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode des Vorstandes gewählt, so endet seine Amtszeit mit der laufenden Wahlperiode
  4. Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist jederzeit durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit möglich
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, solange alle Vorstandsmitglieder anwesend sind
  6. Der Vorstand wird einzeln oder gemeinsam gesetzlich vertreten durch den/die Kassenführer/in und ein vom Vorstand aus seiner Mitte gewähltes Mitglied
  7. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
  1. Vertretung des Ortsverbandes nach außen und gegenüber anderen Parteigremien
  2. Einberufung der Mitgliederversammlungen
  3. der/die Kassenführer/in legt Rechenschaft über die Finanzen des Ortsverbandes gegenüber dem Kreisverband gemäß § 24 Parteiengesetz und den Regelungen der Bundes-, Landes- und Kreissatzungen ab
  4. der/die Kassenführer/in führt die entsprechenden Beiträge an den Landes- und den Bundesverband ab

 

§ 9 Arbeitstreffen

 

  1. Arbeitstreffen sind grundsätzlich öffentlich, Gäste besitzen Rederecht, sofern die Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Ortsverbandes keine Einwände erhebt
  2. Die Arbeitstreffen finden alle 2 Wochen statt, mindestens aber 1-mal im Monat, mit Ausnahme der Sommerpause
  3. Die Arbeitstreffen sollen im festen Rhythmus, z.B. jeden 2. und 4. Mittwoch im Monat, stattfinden
  4. Es erfolgen keine besonderen Einladungen zu den einzelnen Treffen
  5. Die aktuellen Termine können beim Vorstand erfragt werden
  6. Anträge, die auf dem Treffen behandelt werden sollen, können beim Vorstand eingereicht oder auf der Sitzung gestellt werden
  7. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Ortsverbandes gefasst
  8. Die Arbeitstreffen können nicht über die in § 7 genannten Punkte abstimmen
  9. Zu den Aufgaben der Arbeitstreffen gehören:
  1. Abstimmung über aktuelle Fragen der Ortspolitik
  2. Bildung von Arbeitsgemeinschaften
  3. Organisation von Wahlkämpfen im örtlichen Bereich
  4. Ausgaben aus dem Vermögen des Ortsverbandes gemäß der Richtlinien der Mitgliederversammlung
  5. Beschlussfassung über die Besetzung von städtischen Ausschüssen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei Anwesenheit von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern

 

 

§ 10 Beitrags- und Kassenordnung

 

  1. Jedes Mitglied des Ortsverbandes hat Beiträge gemäß der Beitragsordnung der Bundespartei zu leisten
  2. Über Ausnahmen von diesen Regeln bei Härtefällen entscheidet auf Antrag des betroffenen Mitgliedes der Vorstand des Ortsverbandes
  3. Der Etat des Ortsverbandes wird von dem/der Kassenführer/in verwaltet
  4. Spenden an der Ortsverband nimmt der/die Kassenführer/in entgegen
  5. Der/die Kassenführer/in meldet die Spende an den Kreisverband und beantragt dort eine Spendenquittung, die an den Spender weitergegeben wird

 

§ 11 Schlussbestimmungen

 

  1. Im Übrigen gelten die Regelungen der Bundes-, Landes- und Kreissatzung und die gesetzlichen Bestimmungen
  2. Diese Satzung ist eine Neufassung der Satzung  vom 16.03.2001 und  tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft

Beschlossen am 23.02.2022 in Bad Bramstedt durch die Mitgliederversammlung.

 

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